Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (G-SIG: 00020247)
<b>Inhalt:</b> Gesamtnovellierung des BSeuchG zur Anpassung der Bestimmungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Berücksichtigung der mit der Anwendung des Gesetzes seit 1962 gemachten Erfahrungen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Eingriffsmöglichkeiten zur Durchsetzung der Meldepflicht werden verbessert; z.T. durch zusätzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Der Katalog der meldepflichtigen Krankheiten ist revidiert. Die Überwachung der Planschbecken, Tauchbecken in Saunen u.a. wird einbezogen. Änderungen der Vorschriften über die Impfbücher. Die Geltungsdauer der Verordnungen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind, wird auf drei Monate begrenzt.