Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
<span>Begrenzte Marktöffnung für Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr: Öffnung für den grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des Rechtes zur Aufnahme oder Absetzung von Fahrgäste an Zwischenhalten durch Umsetzung der Richtlinie (EG) 58/2007, Verzicht auf einschränkende nationale Regelungen mangels Erfordernis;</span><br /> <span>Änderung §§ 2, 14, 14a, 14b und 38 sowie Einfügung §§ 14g und 40 Allgemeines Eisenbahngesetz</span><br /> <br /> <span>Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.</span><br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Europäische Impulse:</span> Richtlinie (EG) 58/2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. Nr. L 315, 03.12.2007, S. 44)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> <span>Übernahme des Prüfkonzeptes für Entgelte der Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;<br /> <span>Erneute Änderung § 14 und redaktionelle Änderung § 14b Allgemeines Eisenbahngesetz</span> </span></span>