Viertes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes (G-SIG: 12020354)
<b>Inhalt:</b> Änderung des § 10 Abwasserabgabengesetz: Möglichkeit der hälftigen Verrechnung von Investitionen für Abwasseranlagen, die keine Minderung bei einem Abgabenparameter von mindestens 20 v.H. erwarten lassen, mit der geschuldeten Abwasserabgabe, Ermächtigung der Länder zu abweichenden Regelungen. Kosten können derzeit nicht quantifiziert werden. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Einführung von Elementen einer Meßlösung bei der Veranlagung, Begrenzung der Steigerung des Abgabesatzes auf 70 DM, Möglichkeit der Verrechnung von Abgabeschulden mit Investitionen für Sammelkanalisationen; Neufassungsermächtigung. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Ermittlungsgrundlagen bei Nichteinhaltung der durch das Meßprogramm vorgegebenen Werte, Kompensationsregelung für Abwasseranlagen in den neuen Bundesländern.