Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Wiedereinführung der Zulassungspflicht für zwölf derzeit zulassungsfreie gefahrgeneigte oder kulturell relevante Handwerke, Meisterprüfung oder Ausübungsberechtigung und Eintragung des Betriebsinhabers oder eines Betriebsleiters in die Handwerksrolle als Voraussetzung für den Betrieb des Handwerks, Ausnahmeregelung für bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes Selbstständige; Folgeänderungen;<br /> Änderung § 124a, Einfügung § 126 und Änderung Anlagen A und B Handwerksordnung, Änderung § 229 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 1 Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften<br /> <br /> Bezug: Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 523/19 GESTA E026<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Rechtmäßigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnener Wahlen, Ausweitung der Bestandschutzregelung auf "Mischbetriebe" mit einem künftig zulassungspflichtigen Handwerk im Nebenbetrieb