Viertes Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung (G-SIG: 11020427)
<strong>Inhalt:</strong> Ergänzung des § 91 BHO: Einräumung eines gesetzlich normierten Rechts des Bundesrechnungshofs zur Prüfung der Selbstkostenpreise bei Öffentlichen Aufträgen in Unternehmen, vor allem im Verteidigungsbereich, innerhalb einer Frist von drei Jahren. Es entstehen keine Kosten. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Bundesrechnungshof/Änd. § 91 BHO betr. Prüfungsrecht des BRH bei Verteidigungsaufträgen * Öffentlicher Auftrag/Änd. § 91 BHO betr. Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bei Verteidigungsaufträgen * Rüstungsindustrie/Änd. § 91 BHO betr. Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bei Verteidigungsaufträgen * Verteidigungsausgaben/Änd. § 91 BHO betr. Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bei Verteidigungsaufträgen * Beschaffung/Änd. § 91 BHO betr. Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bei Verteidigungsaufträgen