Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung (G-SIG: 10020235)
<b>Bezug:</b> Siehe auch I28, I41, I42 und I44 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung versch §§ der Bundesärzteordnung: Einführung einer 2- jährigen Praxisphase (als "Arzt im Praktikum") vor Erteilung der Approbation als Arzt, Aufnahme einer Beschreibung der Ziele der ärztlichen Ausbildung in die Approbationsordnung für Ärzte. Den Ländern können geringfügige, nicht quantifizierbare Mehrkosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Änderungen orientieren sich weitgehend an der Stellungnahme des Bundesrates. Der BMJFG regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung und an die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sowie das Nähere über die Ärztliche Prüfung und über die Approbation. Die Praxisphase kann auch in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt abgeleistet werden. Es werden Regelungen für die Berufserteilung ausländischer Ärzte getroffen. Die Übergangszeit wird verlängert, d.h. für Studierende der Medizin, die zwischen dem 30.6.87 und dem 31.12.91 die ärztliche Prüfung abgelegt haben, beträgt die Zeit als Arzt im Praktikum nur 18 Monate. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arzt * Approbationsordnung für Ärzte