Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Gewährleistung des staatlichen Schutzes von Leben und Gesundheit sowie Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der bestmöglichen Krankenversorgung durch Ermöglichung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens mit dem Coronavirus SARS-CoV-2: Einführung einer bundesweit einheitlichen "Notbremse" zur Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100, zusätzliche weitere Handlungsmöglichkeiten des Bundes zur Steuerung des Infektionsschutzes durch den Erlass von Rechtsverordnungen, Gültigkeit der Vorschriften nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag;<br /> Einfügung § 28b und Änderung §§ 32 und 73 Infektionsschutzgesetz sowie Änderung § 421d Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Änderungen und Klarstellungen betr. Zusammenkünfte und Kontakte, Ausgangsbeschränkungen und Ausnahmeregelungen, Groß- und Einzelhandel, Öffnung von Freizeiteinrichtungen, Maskenpflicht bei Personenbeförderung, Sonn- und Feiertagsregelungen, Schulunterricht, Verpflichtungen zu Angebot und Wahrnehmung von Homeoffice, zeitliche Befristung; Übergangsvorschriften, redaktionelle Änderungen;<br /> Einfügung § 28c und Änderung § 77 Infektionsschutzgesetz; Verordnungsermächtigung