Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (G-SIG: 12021861)
Vereinfachung der Feststellung der Zahl der Erstattungsfälle zum vorgegebenen Stichtag (31.10.1993) durch Einführung der Wahlmöglichkeit der Krankenkasse, entweder die Daten des Stichtages zu ermitteln oder den Veränderungssatz der Zahl aller rentenberechtigten Beschädigten fortzuschreiben