Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Aufnahme von Bezeichnungen für neuartige Textilfasern in Anlage 1 der Verordnung; Ausweisung von Zuschlägen zur Berechnung des Gewichts von verwendeten Fasern
Aufnahme von Bezeichnungen für neuartige Textilfasern in Anlage 1 der Verordnung; Ausweisung von Zuschlägen zur Berechnung des Gewichts von verwendeten Fasern