Vierte Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 09021111)
Erhöhung der Grundbeträge der besonderen Einkommensgrenze für Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen um 8,2 v.H. entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter