Vierte Verordnung nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 09021110)
Anhebung des Pflegegeldes um 8,2 v.H. auf nunmehr 276 DM monatlich entsprechend der Anhebung der Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter
Anhebung des Pflegegeldes um 8,2 v.H. auf nunmehr 276 DM monatlich entsprechend der Anhebung der Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter