Verzicht auf eine Übernahme des § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG in den Entwurf zum Digitale Dienste-Gesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchem Grund wurde die Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG; www.gesetze-im-internet.de/tmg/), die beinhaltet, dass Diensteanbieter weder auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, nicht in den Entwurf zum Digitale-DiensteGesetz (bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/gesetz-durchfuehrung-verordnung-binnenmarkt-digitale-dienste.pdf?__blob=publicationFile) übernommen, zumal andere Teile des TMG, die das Ziel haben die Störerhaftung zu begrenzen, übernommen wurden?