Verzicht auf eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. September 2019
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Abwägungen – auch vor dem Hintergrund der Positionierung von UBA und BMVJ diesbezüglich – im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft haben dazu geführt, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf eine Berufung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (vom 4. September 2019, Aktenzeichen 9 A 11/19 und 9 A 18/19) verzichtete, und wie sieht es hiermit die Hinweise von UBA und BMJV gewahrt?