Verzicht auf die Erstellung einer Geeignetheitserklärung durch Anlageberater bei Einverständnis des Kunden
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern wäre es nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben (Zweite europäische Finanzmarktrichtlinie – MiFID II) möglich, dass Anlageberater von der Erstellung einer Geeignetheitserklärung absehen können, sofern es sich bei einem Kunden um eine im Anlagegeschäft nachweislich erfahrene Person handelt und diese mit dem Verzicht auf die Erstellung der Geeignetheitserklärung einverstanden ist?