Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils zu Kosten für die Verkehrspolizei bei der Erhebung der Lkw-Maut
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils C-321/19 (Kosten für die Verkehrspolizei bei der Erhebung der Lkw-Maut) bereit, im Falle einer Verjährung gegenüber möglichen sich aus dem Urteil ergebenden Ansprüchen auf die Einrede gegen diese Verjährung zu verzichten, und wenn ja, wann erfolgt die Erklärung dieses Verzichts?