Verzicht auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Meinung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. März 2010, X R 20/09) zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung, wonach in diesen Fällen bis Beträgen von 410 Euro auf eine genaue Abgrenzung verzichtet werden kann, auch vor dem Hintergrund der Frage, ob diese Sichtweise per Verwaltungsanweisung noch detailliert geregelt wird, und bis zu welcher Obergrenze des Gesamtbetrages bei mehreren möglichen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten kann das Wahlrecht noch in Anspruch genommen werden (bitte mit Begründung)?