Verwertung von Daten im Rahmen des Implantateregister-Errichtungsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sollen von den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen nach § 24 Absatz 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Blick auf § 7 Absatz 4 Nummer 2 dieses Gesetzentwurfs auch Informationen übermittelt werden, wie die erstellten und übermittelten Daten verwertet, verschmolzen und ihre Resultate verwendet werden?