Verwendung von Landesmitteln für Hochschulen im Sinne von Drittmitteln nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Unter welchen Umständen entsprechen nach Auffassung der Bundesregierung Landesmittel für die eigenen Hochschulen dem Begriff der Drittmittel nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)?</p>