Verwendung von Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen (G-SIG: 11004156)
Umfang der Lieferungen von Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen an Großküchen, Kantinen und private Verbraucher, Krankheitsfälle durch Verzehr, Vereinbarkeit mit § 17 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Information der Verbraucher, Verhinderung des Inverkehrbringens von mit Rückständen belastetem Fleisch