Verwendung mobiler Bild- und Tonaufnahmen für interne Ermittlungsverfahren bei der Bundespolizei
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aufgrund welcher Erwägungen sind Aufzeichnungen, die nach dem Gesetz über die Bundespolizei (BPolG) mit mobilen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten gemäß § 27a BPolG gemacht wurden, bei der Bundespolizei dem Bereich der internen Ermittlungen "entzogen" (Süddeutsche Zeitung vom 21. Februar 2019, Zweierlei Maß), und inwiefern können diese dennoch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen Beschäftigte der Bundespolizei herangezogen werden?