Verweigerung eines anwaltlichen Rechtsbeistands für Sexarbeiter und Sexarbeiterinnen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass gemäß einer Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gegenüber der Stadt Bonn Sexarbeiter und -innen ein anwaltlicher Rechtsbeistand verweigert werden kann (siehe www.donacarmen.de/pressemitteilung-prostituiertenschutzgesetz-machts-moeglich/), und sieht die Bundesregierung angesichts dessen die Notwendigkeit, § 8 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) so zu verändern, dass Betroffene selbst über die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes entscheiden können?