Verwaltungsabsprache mit Griechenland über die Zurückweisung von Schutzsuchenden
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Kriterien führen dazu, dass – wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/4634 vom 26. September 2018 ausführt – "die elf Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland Fälle betreffen, auf [die] die Verwaltungsabsprache (über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland aufweisen) keine Anwendung" findet, und wie viele Fälle bzw. Personen beinhaltet die von den griechischen Behörden nach der besagten Verwaltungsabsprache bis zum 30. September 2018 zu übermittelnde Liste mit Familienzusammenführungsverfahren, die aus griechischer Sicht noch nicht abschließend bearbeitet sind (nach Möglichkeit bitte insgesamt sowie für die zehn wichtigsten Herkunftsländer)?