Vertrauensschutz für Versorgungsberechtigte der DDR mit einem Ruhestandsbeginn bis zum 30. Juni 1995 schaffen
Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Gewährung von Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR gemäß der Garantieregelung des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Renten- und Versorgungsrecht der DDR und dem Rentenüberleitungsgesetz – Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), Dynamisierung der Zahlbeträge gemäß Bundesverfassungsgerichtsurteil