Vertrauensschutz bei Altersteilzeit und Vorruhestandsvereinbarungen nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung, dass nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ein besonderer Vertrauensschutz nur bei Altersteilzeitarbeit und bei Bezug von Anpassungsgeld (besondere Leistung für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus) gilt, und zwar nur, wenn diese vor dem 1. Januar 2007 vereinbart worden sind und die betroffenen Personen den Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1954 angehören, für vergleichbare Vorruhestandsvereinbarungen jedoch kein besonderer Vertrauensschutz gilt?<br /> <br /> Wie begegnet die Bundesregierung den Sorgen dieser Betroffenen, die einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ggf. ohne Einkommen bzw. mit einem Einkommen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II überbrücken müssen, und wie intensiv ist sie darum bemüht, dieses Problem zu lösen, das entweder durch eine Ausdehnung des Vertrauensschutzes oder durch eine Änderung der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern beseitigt werden könnte?