Vertragsärzte und -zahnärzte nicht mit 68 Jahren zwangsweise in den Ruhestand schicken
Streichung der Regelungen in § 95 SGB V betr. Ende der vertragsärztlichen Zulassung für Ärzte und Zahnärzte nach Vollendung des 68. Lebensjahres
Streichung der Regelungen in § 95 SGB V betr. Ende der vertragsärztlichen Zulassung für Ärzte und Zahnärzte nach Vollendung des 68. Lebensjahres