Verträge zur vertraulichen Spurensicherung bei sexualisierter Gewalt und Misshandlungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß des neuen § 132k SGB V Anträge bei den Krankenkassen oder ihren Landesverbänden gestellt, sodass diese mit einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärztinnen und Ärzten Verträge über die vertrauliche Spurensicherung schließen? <br /> <br /> Was plant die Bundesregierung zu tun, wenn in einzelnen Bundesländern die in § 132k SGB V (neu) vorgesehenen Verträge zur vertraulichen Spurensicherung nicht zustande kommen, weil einzelne Bundesländer keinen Antrag stellen, und wie sollen die Versicherten ihren Anspruch nach Auffassung der Bundesregierung dann durchsetzen?