Verstöße gegen FFH-Richtlinie umgehend abstellen (G-SIG: 16010670)
Abstellen der vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 3, 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie, Anpassung der Landesgesetzgebung an die Vorgaben des EuGH, Sicherstellung der einheitlichen, widerspruchsfreien und europarechtskonformen Umsetzung europäischer Richtlinien auf allen staatlichen Ebenen <p> </p>