Versorgung schutzbedürftiger Flüchtlinge und Asylbewerber mit Beeinträchtigungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um systematisch die Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen und Asylsuchenden mit körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbeeinträchtigungen zu identifizieren und ihren Zugang zu einer bedarfsgerechten Versorgung und Unterbringung zu gewährleisten und damit ihren EU- und menschenrechtlichen Verpflichtungen, namentlich aus Artikel 19 Absatz 2 der Aufnahmerichtlinie, Artikel 12 des UN-Sozialpaktes, Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention und Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention nachzukommen, insbesondere mit Hinblick darauf, dass das Asylbewerberleistungsgesetz derzeit lediglich die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände zwingend vorsieht (§ 4), während darüberhinausgehende Leistungen im Ermessen der Behörden liegen (§ 6)?