Versorgung afghanischer Personen bei Rücknahme der Aufnahmezusage
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Werden afghanische Personen, die in der Vergangenheit eine Aufnahmezusage erhalten haben und wegen des Visumverfahrens nach Pakistan reisten und dort mit deutscher Unterstützung untergebracht und versorgt wurden, auch nach einer Rücknahme bzw. dem Widerruf dieser Aufnahmezusagen weiterhin untergebracht/versorgt, zumindest solange noch Rechtsmittel gegen die Rücknahme der Aufnahmezusage anhängig sind, und wenn ja, inwieweit (bitte so genau wie möglich ausführen und gegebenenfalls differenzieren, soweit es einen unterschiedlichen Umgang mit unterschiedlichen Gerichtsverfahren geben sollte, z. B. Eilanträge, Klagen, Beschwerden, Verfassungsbeschwerden, Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte), und welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zum Stand entsprechend anhängiger bzw. zum Ergebnis bereits entschiedener Gerichtsverfahren machen (bitte so genau wie möglich differenzieren, etwa nach den vier unterschiedlichen Aufnahmeprogrammen und unterschiedlichen Gerichten bzw. Instanzen)?