Verpflichtungen aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 3 der am 13. November 2018 im Europäischen Parlament angenommenen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II), welche besagt, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Planungssicherheit bezüglich des Zeit- und Mengengerüsts für die Ausschreibung von erneuerbaren Energien gegeben sein muss, im am 30. November 2018 im Deutschen Bundestag verabschiedeten EEG für erfüllt, und wird die Bundesregierung sich in zukünftigen Novellen des EEG an die genannte Verpflichtung halten?