Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit und zur Aufbewahrung der erfassten Daten
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach der Verordnungsermächtigung des § 17 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales lediglich eine Verordnung erlassen kann, mit der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen vereinfacht oder abgewandelt werden kann, die also die Frage des "Wie" aufgreift, aber keine Verordnung über das "Ob" erlaubt, wie beispielsweise den Verzicht auf die Dokumentation des Beginns und Endes der Arbeitszeit, und somit eine Verordnung, die den Verzicht auf die Dokumentation von Beginn und Ende der Arbeitszeit erlaubt, rechtswidrig wäre?</p>