Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Verlängerung der Frist für die Einführung des Versichertenstammdatensystems bis zum 31. Dezember 2018
Verlängerung der Frist für die Einführung des Versichertenstammdatensystems bis zum 31. Dezember 2018