Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV) (G-SIG: 09021055)
Verpflichtung der Eigentümer und Ausrüster, bestimmte Binnenschiffe an die Schiffahrtsbehörden zur Sicherstellung ausreichenden Schiffsraums im Spannungs- und Verteidigungsfall zu melden. Die Anwendung der Verordnung wird bis zum Eintreten einer der Voraussetzungen des Art. 80 a GG ausgesetzt