Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
Einschränkung der Verwertung von Klärschlamm (oder -gemischen) in der Landwirtschaft und im Landschaftsbau, weitergehende Anforderungen für bodenbezogene Verwertung in und nach der Übergangszeit, Abgaberegelung für Klärschlamm, Ausbau des bestehenden Anzeige- und Nachweisverfahrens (Lieferschein) zur ordnungsgemäßen bodenbezogenen Klärschlammverwertung, Vorgaben für freiwillige Qualitätssicherung, Zurückgewinnung von Phosphor durch Ausfällen aus flüssigem Klärschlamm oder Verbrennen mit nachträglichem Trennen aus der Verbrennungsasche, neue Berichtspflichten zur Rückgewinnungspflicht von Phosphor durch Klärschlammerzeuger;<br /> Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (<strong>Klärschlammverordnung</strong> – AbfKlärV) als Art. 1 der Vorlage, Änderung von 1 Rechtsverordnung sowie Folgeänderungen in 1 Gesetz und 3 Rechtsverordnungen<br /> <br /> <strong>Erneute Vorlage durch die Bundesregierung:</strong> Unveränderte Übernahme der Änderungsmaßgaben des Bundesrates: Klarstellungen, redaktionelle Anpassungen, Folgeänderungen, Aktualisierung zu verwendender DIN-Normen, Anpassung der Zitierweise; Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung der Zulassung von aus Klärschlämmen gewonnen sekundären Phosphaten, Nutzung von Gefäßversuchen im Gewächshaus nach standardisierten Vorgaben sowie vorläufig befristeter Zulassungen