Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Festlegung des von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erhebenden Umfangs von Daten von Leistungsempfängern wie zum Beispiel personenbezogene Informationen, Angaben über die gewährten Leistungen oder Maßnahmen und Art der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Verfahren zur Weiterentwicklung der zu erhebenden Daten