Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 11021175)
Anhebung der zuletzt im Jahre 1980 erhöhten Beträge für Bargeld oder sonstige Geldwerte (sog. "geschützte" Beträge), von deren Einsatz oder Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf