Verordnung zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater (G-SIG: 00021354)
Gleichstellung von Personen, die die Prüfung nach der noch zu erlassenden Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten bestanden haben mit dem nach § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz als Pharmaberater zugelassenen Personenkreis. Besitzstandsregelungen für bereits tätige Pharmaberater