Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz (G-SIG: 12021646)
Ergänzung von Rechtsverordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz, sodaß behördliche Ausnahmegenehmigungen nicht mehr erforderlich sind, wenn Produkte nach den in einem anderen Mitgliedsstaat der EG geltenden Vorschriften hergestellt sind und sie das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten wie die nach nationalen Bestimmungen hergestellten Produkte. Änderung der Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Aufzugsverordnung, Acetylenverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und der Getränkeschankanlagenverordnung