Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes
Ausschüttungen erwarteter Gewinne an die Betreibergesellschaften der Zwischenlager Ahaus und Gorleben, möglicher Verzicht auf bereits gezahlte Vergütungen bei den Kostenerstattungen der künftig bundeseigenen Zwischenlager, Verhinderung von Doppelzahlungen des Fonds, Vorwegzahlung als möglicherweise verdeckter Kaufpreis und Thematisierungen bei Vertragsverhandlungen und Gesprächen<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)