Verordnung zum Anpassungszuschlag für Versorgungsempfänger (G-SIG: 12021511)
Gewährung eines pauschalen Anpassungszuschlages insoweit, als sich der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Bundes und der Länder innerhalb eines Feststellungszeitraumes vom 1. Juli des Vorjahres bis 1. Juli des Feststellungsjahres durch strukturelle Maßnahmen im Besoldungsbereich erhöht. Fortsetzung der von 1975 bis 1983 geltenden Regelung ab dem 1. Januar 1993