Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung - RoV) (G-SIG: 11021892)
Bestimmung derjenigen Vorhaben, für die wegen ihrer Raumbedeutsamkeit und Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Katalog von Vorhaben, bei denen nur in Ausnahmefällen von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden kann