Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (G-SIG: 11021694)
Ausschluß unwirtschaftlicher Arzneimittel aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Definition der Unwirtschaftlichkeit: Das Mittel enthält keine für das Therapieziel erforderlichen Substanzen, die Wirkung des Mittels kann wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht ausreichend sicher beurteilt werden, der therapeutische Nutzen ist nicht nachgewiesen