Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs.3 des Beamtenversorgungsgesetzes (G-SIG: 00021104)
Vereinheitlichung der in Bund und Ländern geltenden Vorschriften unter möglichst weitgehender Anlehnung an die Rechtsverordnung zu § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes