Verordnung über die Brennstoffbevorratung von Kraftwerken (Kraftwerksbevorratungs-Verordnung - KraftBevV) (G-SIG: 09021026)
Für Kraftwerke, die mit fossilen Brennstoffen beheizt werden, muß ein Brennstoffvorrat gehalten werden, der die Stromerzeugung für 30 Tage sichert