Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Erlass einer Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung - BKADV); Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation;<br /> Befugnis zur Speicherung von Personendaten von Beschuldigten, Verdächtigen, Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und Toten; Speicherung weiterer zur Identifizierung geeigneter Merkmale sowie von personenbezogenen Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind