Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) (G-SIG: 10021117)
Ausführungsbestimmungen für den Erlaß von 25% der Darlehensschuld für diejenigen geförderten Studenten, die aufgrund des Ergebnisses der Abschlußprüfung zu den 30% Leistungsbesten des Jahres gehören.