Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (G-SIG: 00021195)
Betreiber ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen regelmäßig Abfälle im Sinne des § 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes anfallen, werden verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Die Aufgaben können auch vom Immissionsschutzbeauftragten wahrgenommen werden