Veröffentlichung von Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Veröffentlichung der von der Bundesärztekammer nach § 13 des Schwangerschaftkonfliktgesetzes (SchKG) geführten Liste und weiteren Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entsprechend § 13a SchKG zu rechnen, und welche Möglichkeiten haben Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs durchführen, bis dahin, um über mögliche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs zu informieren?