Vermeidung der sozialen Isolation von Bewohnern von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens angesichts des Wegfalls kostenloser Coronatests für Besucher
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie gewährleistet die Bundesregierung, ungeachtet der Möglichkeit der Länder nach § 4a Absatz 2 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung, wonach der Eigenanteil auch von dem Land getragen werden kann, in dem die Testung durchgeführt wird, dass Personen ab 60 Jahren in Einrichtungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 15 des Infektionsschutzgesetzes (IsfG) infolge der Pflicht zur Zahlung eines Eigenanteils von 3 Euro gemäß § 4a Absatz 2 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung für Corona-Tests für Personen, die mit ihnen Kontakt haben wollen, nicht entgegen den gesetzlichen Vorgaben des § 28a Absatz 2 Satz 2 IsfG, wonach "Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 (...) nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen" dürfen, von ihren Angehörigen, Freunden und Bekannten isoliert werden und für sie ein Mindestmaß an sozialen Kontakten garantiert bleibt?