Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften ukrainischer Flüchtlinge
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung bezüglich einer möglichen Doppelbesteuerung von Einkünften von sich mehr als 183 Tage in Deutschland befindlicher, aber nach Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Ukraine ansässiger und für ukrainische Unternehmen arbeitender ukrainischer Flüchtlinge Handlungsbedarf, um die Ukraine von der Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuern nach Artikel 23 Absatz 2 DBA und der Bearbeitung eines Verständigungsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1 DBA zu entlasten, und wie begründet sie ihre Entscheidung?